Category Image
Urteile

Urteile

Steuerrecht
Navigation
Navigation



    BFH 25.05.2016 - V B 107/15 - (Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b,  26c UStG)

    Normen

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 27b 2005, Artikel 19, § 26c 2005

    Vorinstanz

    vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. Oktober 2015, Az: 4 K 795/14, Urteil

    Leitsatz

    NV: Verstößt § 26c UStG ebenso wie § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, sind deshalb nicht auch andere, nicht dem Zitiergebot unterliegende Vorschriften des UStG nichtig (Anschluss an BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866) .

    Tenor

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21. Oktober 2015  4 K 795/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Gründe

    1

    Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

    2

    1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

    3

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass, selbst wenn § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würde, sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifende Vorschrift des § 27b UStG ergäbe, nicht aber eine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften des UStG, die nicht dem Zitiergebot unterliegen und somit keine Nichtigkeit des UStG insgesamt (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866). Der Senat hält hieran auch nach nochmaliger Prüfung weiter fest. Gleiches gilt in Bezug auf § 26c UStG. Die Beschwerde gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

    4

    2. Soweit der Kläger Rechtsfortbildung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO), ist die Beschwerde mangels Darlegung einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61) unzulässig.

    5

    3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der BFH hat bereits ausdrücklich entschieden, dass dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO genügt ist, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203).

    6

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Niedersachsen
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Telefon Icon

    0800 0265637

    Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
    Grafik Firmenkundenservice

    Rückrufservice

    Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.