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BVV – Beitragsverfahrensverordnung

Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Sozialversicherungsrecht
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BVV – Beitragsverfahrensverordnung



§ 3 BVV, Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

(1)1 Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2 Als Tag der Zahlung gilt

  • 1.bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  • 2.bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle,
  • Nummer 2 geändert durch V vom 1. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 297) (1. 1. 2025).

  • 3.bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3)1 Die nach § 28e Absatz 1 Satz 2 SGB IV als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den

  • 1.Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
  • 2.Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
2 Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.

Zu § 3 siehe RS 2024/02.


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