Category Image
Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 4.4. VVBeiträge, Zahlungsverfahren

Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gilt § 3 Absatz 1 BVV. Bei Überweisung der Beiträge auf ein Konto der Einzugsstelle gilt dementsprechend als Tag der Zahlung der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.