Category Image
Verordnungen

RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung



§ 11 RSAV, Zuweisungen für das Krankengeld

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis § 7 und § 10 in der am 31. 3. 2020 geltenden Fassung weiter.

§ 11 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.