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RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Sozialversicherungsrecht
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RSAV – Risikostruktur-Ausgleichsverordnung



§ 27 RSAV, Übergangsregelung

§ 27 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(1) Nach Maßgabe des § 266 Absatz 11 Satz 1 SGB V gilt für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 insbesondere, dass

  • 1.die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 bis § 45 SGB VI, differenziert nach Alter und Geschlecht, ein weiteres Risikomerkmal gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ist,
  • 2.§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 in der bis zum 31. 3. 2020 geltenden Fassung anzuwenden ist,
  • 3.die §§ 14, § 15 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 19 nicht anzuwenden sind.

(2)1 Werden im Rahmen der Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 die Datenmeldungen für die Ausgleichsjahre bis einschließlich 2020 geprüft, sind

  • 1.zusätzlich die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus der Datenmeldung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3,
  • 2.nicht die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
zu prüfen. 2 Die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ist für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nicht durchzuführen.

(3) Für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 gelten nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 SGB V § 8 Absatz 5 Satz 1, 5 und 6 und § 18 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 19. 7. 2021 geltenden Fassung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(4)1 Der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist nach Maßgabe des § 269 Absatz 6 Satz 1 SGB V für das Ausgleichsjahr 2020 das Vorliegen eines Anspruchs auf Krankengeld nach den §§ 44 und § 45 SGB V, differenziert nach Alter und Geschlecht sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. 2 Bei der Zuordnung nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 19. 7. 2021 geltenden Fassung.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach § 269 Absatz 2 SGB V und nach § 18 Absatz 1 Satz 3 passt das Bundesamt für Soziale Sicherung unterjährig die Festlegungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 für das Ausgleichsjahr 2021 an.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).


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