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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 45e EStG, Ermächtigung für ZIV

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. 6. 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2 § 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).


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