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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 50e EStG, Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Absatz 1 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024). Satz 2 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).

Absatz 1a gestrichen und Absätze 2 bis 5 eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 6.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1.entgegen § 45b Absatz 2 in Verb. mit Absatz 4 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

  • 2.entgegen § 45b Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, oder § 45c Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

  • 3.entgegen § 45b Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.

Absatz 3 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(6)1 Liegen die Voraussetzungen des § 40a Absatz 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis § 376 AO) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a SGB IV entgegen § 41a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verb. mit Absatz 2 und 3 und § 51a, und § 40a Absatz 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verb. mit § 28a Absatz 7 Satz 1 SGB IV für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2 Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung in Unkenntnis lässt. 3 Die Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis § 384 AO bleiben mit der Maßgabe anwendbar, dass § 378 AO auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.


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