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WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 4 WPflG, Arten des Wehrdienstes

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

  • 1.den Grundwehrdienst (§ 5),
  • 2.die Wehrübungen (§ 6),
  • 3.die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
  • 4.den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
  • 5.die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
  • 6.die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
  • 7.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3)1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3 Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.


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