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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01, Leistungsintervalle

(1) [Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 SGB V Ziff. 4.2.) können nicht vor Ablauf von 3,] stationäre Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung (§ 23 SGB V Ziff. 4.3.) . . . nicht vor Ablauf von [4] Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.

(2) Bei dieser Ausnahmeregelung ist bei Kindern ihrer gesundheitlichen Entwicklung (vgl. § 23 SGB V Ziff. 3.) in besonderem Maße Rechnung zu tragen.

(3) Bei der Prüfung, ob seit der letzten [Leistung] mindestens 3 [oder 4] Jahre vergangen sind, sind nur solche [Leistungen] zu berücksichtigen, die den medizinischen Vorsorgeleistungen zuzuordnen sind. Dabei sind auch Maßnahmen anderer Sozialleistungsträger zu beachten, die unter derselben Zielsetzung gewährt wurden. . .

(4) Nicht anzurechnen sind die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. hierzu § 40 SGB V Ziff. 11.).


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