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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 40 SGB V Ziff. 11. RS 1988/01, Leistungsintervalle

(1) [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation] können nicht vor Ablauf von [4] Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus [medizinischen] Gründen dringend erforderlich.

(2) Bei der Prüfung, ob seit der letzten Maßnahme mindestens [4] Jahre vergangen sind, sind nur solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die medizinischen Rehabilitationsleitungen zuzuordnen sind. Dabei sind auch Maßnahmen anderer Sozialleistungsträger zu beachten, die unter derselben Zielsetzung gewährt werden.

(3) . . .

(4) Nicht anzurechnen sind medizinische Vorsorgeleistungen (vgl. hierzu § 23 SGB V Ziff. 11.).


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