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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 37 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Anspruchsvoraussetzungen

(1) Häusliche Krankenpflege kann beansprucht werden, wenn

  • 1.die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 37 SGB V Ziff. 2.1.),
  • 2.Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder dadurch vermieden oder verkürzt wird (vgl. § 37 SGB V Ziff. 2.2.) oder
  • 3.die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist . . . sowie
  • 4.der Versicherte einen Haushalt führt oder im Haushalt der Familie [oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen] lebt.

(2) Da die Anspruchsvoraussetzungen in wesentlichen Teilen dem vor dem 1. 1. 1989 geltenden Recht entsprechen, werden im Folgenden lediglich Veränderungen aufgezeigt. . .


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