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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.8.2. RS 2024/03, Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

(1) Der Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind

  • -stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird,
  • -ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder
  • -sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet.

(2) Sofern das schwerstkranke Kind zu einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Absatz 3 SGB V begleitet werden muss, kann der begleitende Elternteil 1 wählen, ob er Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V oder nach § 45 Absatz 1a SGB V beanspruchen will. Es kann jedoch nur ein Leistungsanspruch realisiert werden (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V). Dies gilt auch, falls sie zugleich die Anspruchsvoraussetzungen für ein Krankengeld nach § 44b SGB V erfüllen. Näheres siehe Ziff. 4.8.1. und Ziff. 9.5.9.3..

(3) Pflegeleistungen nach dem SGB XI schließen den Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V nicht aus

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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