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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.5.9.3. RS 2024/03, Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V§ 45§ 45§ 45§ 45§ 45§ 45

(1) Sofern während der Betreuung eines schwerstkranken Kindes eine stationäre Mitaufnahme eines Elternteils 1 erforderlich wird, können sich die Elternteile 1 entscheiden, welcher Elternteil 1 das schwerstkranke Kind pflegt und welcher Elternteil 1 das andere Kind während der stationären Behandlung begleitet. Beiden Elternteilen 1 sind ihre jeweiligen Ansprüche auf Kinderkrankengeld zu gewähren.

(2) Sofern ein schwerstkrankes Kind zu einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Absatz 3 SGB V begleitet werden muss, kann der begleitende Elternteil 1 wählen, ob er einen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V oder nach § 45 Absatz 1a SGB V beanspruchen will. Es kann jedoch nur ein Leistungsanspruch realisiert werden (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V).

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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