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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 27 Reha-Empf, Grundsätzliche Verantwortlichkeiten des leistenden Rehabilitationsträgers bei der Bedarfsermittlung und -feststellung

(1) Der leistende Rehabilitationsträger ist nach den §§ 14 Absatz 2 und § 15 SGB IX dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf umfassend und entsprechend ggf. auch trägerübergreifend innerhalb der Fristen der §§ 14 und § 15 Absatz 4 SGB IX festgestellt wird.

(2)1 Für die umfassende Bedarfsfeststellung nach Absatz 1 ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach dem eigenen Leistungsgesetz vertieft insbesondere mithilfe von Instrumenten der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX (vgl. Abschnitt 3). 2 Sofern für die Bedarfsermittlung noch weitere Informationen notwendig sind, veranlasst der Rehabilitationsträger, ggf. unter Einschaltung weiterer Akteure, die entsprechenden Aktivitäten. 3 Dabei kann es sich beispielsweise um

  • -das Einholen von bereits bestehenden Gutachten, Befundberichten oder sonstigen (ärztlichen) Unterlagen oder
  • -die Durchführung eines Beratungsgesprächs
handeln. 4 Einzelheiten zur Bedarfsermittlung nach Satz 1 sind in den § 35 bis § 46 (Abschnitt 3) geregelt.

(3) Im Rahmen der Bedarfsermittlung nach Absatz 2 prüft der leistende Rehabilitationsträger auch summarisch 1 weiteren möglichen Rehabilitationsbedarf nach anderen Leistungsgesetzen, um so erforderlichenfalls weitere Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX beteiligen (vgl. § 29 bis § 31) oder auf eine Antragstellung hinwirken (vgl. § 25) zu können.

1 Summarische Prüfung bedeutet eine überschlägige, auf das Wesentliche beschränkte Prüfung. Ausreichend ist dabei im Zeitpunkt der Prüfung unter Heranziehung der erreichbaren Unterlagen eine begründete Möglichkeit, dass eine Zuständigkeit bzw. ein Bedarf nach einem anderen Leistungsgesetz besteht.


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