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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 36 Reha-Empf, Anforderungen an die Bedarfsermittlung

(1)1 Eine umfassende Bedarfsfeststellung (siehe § 27 Absatz 2, § 28) setzt eine insgesamt ebenso umfassende Bedarfsermittlung voraus, die zugleich individuell und funktionsbezogen zu erfolgen hat. 2 Hierzu bedienen sich die Rehabilitationsträger geeigneter Instrumente.

(2)1 Individuelle Bedarfsermittlung und -feststellung bedeutet insbesondere, dass die aktuelle Lebenssituation des Individuums mit seinen jeweiligen Kompetenzen und Unterstützungsbedarfen den Ausgangspunkt der Ermittlung darstellen. 2 Im weiteren Verlauf hängen die Entscheidungen, in welchen Bereichen in welcher Abfolge wie weitgehend ermittelt wird, ebenfalls von der individuellen Situation ab. 3 Dabei sind die Wünsche, Vorstellungen, Bedürfnisse und Ziele des Leistungsberechtigten zu ermitteln und einzubeziehen.

(3)1 Funktionsbezogen ist die Bedarfsermittlung und -feststellung, wenn sie unter Nutzung des bio-psycho-sozialen Modells der WHO erfolgt und sich dabei an der ICF orientiert. 2 Dies beinhaltet die Erhebung aller erforderlichen Informationen zu den Ausprägungen und Auswirkungen eines Gesundheitsproblems (Schädigungen von Körperstrukturen und -funktionen, Beeinträchtigungen Aktivitäten und Teilhabe) in verschiedenen Lebensbereichen sowie die Einbeziehung der im Einzelfall bedeutsamen Kontextfaktoren und die Beachtung der Wechselwirkungen untereinander. 3 Hierbei erfasst jeder Rehabilitationsträger Informationen zu allen Komponenten des bio-psycho-sozialen Modells sowie deren Wechselwirkungen zumindest dem Grunde nach. 4 Dafür bieten sich insbesondere strukturierte Gespräche zum Einholen von Informationen, z. B. in Beratungs- und Befundgesprächen an. 5 Die strukturierten Gespräche können durch entsprechende Hilfestellungen unterstützt werden.

(4)1 Die Rehabilitationsträger nutzen zur Bedarfsermittlung Instrumente nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. 2 Die im jeweiligen Einzelfall eingesetzten Instrumente haben die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 insgesamt zu erfüllen, indem sie insbesondere die Sachverhalte nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SGB IX erfassen (siehe § 40 bis § 43). 3 Sie gewährleisten also insgesamt eine an den Teilhabezielen des Menschen mit Behinderung orientierte umfassende und funktionsbezogene Feststellung des individuellen Teilhabebedarfes. 4 Bei Trägermehrheit führt der leistende Rehabilitationsträger unter Beachtung der Regelungen nach § 29 (Antragssplitting) und § 31 (Beteiligung) die Bedarfsfeststellungen der jeweiligen Rehabilitationsträger so zusammen, dass in der Summe die Anforderungen nach Satz 2 sicher gestellt sind. 5 Diese Zusammenführung ist Basis der Teilhabeplanung (vgl. Kapitel 4).


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