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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 40 Reha-Empf, Vorliegen einer Beeinträchtigung

1 Instrumente der Bedarfsermittlung erfassen, ob ein Gesundheitsproblem und eine Beeinträchtigung vorliegen oder zu erwarten sind. 2 Mit ihnen kann geklärt werden, ob Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 3 Nach § 2 Absatz 1 SGB IX liegt eine solche Beeinträchtigung vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und den Menschen an seiner Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern kann. 4 Im Bereich der Eingliederungshilfe kommt es nach § 53 SGB XII maßgeblich auf das Vorliegen einer "wesentlichen Behinderung" an. 5 Vergleiche hierzu die Orientierungshilfe "Behinderungsbegriff" 1 der BAGüS.

1 Vgl. Fußnote 1 zu § 38.


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