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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 67 Reha-Empf, Entscheidung über die vom Antrag umfassten Leistungen

(1)1 Die Entscheidung über die vom Antrag umfassten Leistungen (Leistungsentscheidung) trifft nach den §§ 14 f. SGB IX der leistende Rehabilitationsträger, wenn er für die Leistungen insgesamt zuständig ist. 2 Die Entscheidung wird auf Grundlage des nach den § 26 bis § 31 ermittelten und festgestellten Rehabilitationsbedarfs getroffen, und ist entsprechend vor dem Hintergrund des § 13 SGB IX nachvollziehbar zu begründen.

(2) In den Fällen des Antragsplittings nach § 29 (bzw. § 15 Absatz 1 SGB IX) entscheidet der Splitting-Adressat über den gesplitteten Antragsteil.

(3) Bezieht der leistende Rehabilitationsträger andere Rehabilitationsträger nach § 31 (bzw. § 15 Absatz 2 SGB IX) ein, entscheiden diese unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 SGB IX über die jeweiligen Leistungen im eigenen Namen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen.

(4)1 Liegen in den Fällen des Absatz 3 die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 SGB IX nicht vor, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger auf Grundlage des festgestellten Bedarfs im eigenen Namen. 2 Ob er dabei an Bedarfsfeststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger gebunden ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 15 Absatz 2 Satz 2 SGB IX. 3 Danach binden die Feststellungen den leistenden Rehabilitationsträger, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind.


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