Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
§ 68 Reha-Empf, Leistungsentscheidung bei Teilhabeplanung
(1)1 Liegt ein Teilhabeplan vor, muss die Begründung einer Leistungsentscheidung erkennen lassen, wie die im Teilhabeplan dokumentierten Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. 2 In der Eingliederungshilfe kann die Leistungsentscheidung im Gesamtplan und in der Teilhabezielvereinbarung nachvollzogen werden.
(2) Werden nach § 25 über die Teilhabeplanung verschiedene Verwaltungsverfahren verbunden, entscheiden die für die Leistungsentscheidung jeweils verantwortlichen Rehabilitationsträger (vgl. § 67) über die Leistungen auf Basis des festgestellten Rehabilitationsbedarfs bis zum Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfristen (vgl. § 69).
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