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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 68 Reha-Empf, Leistungsentscheidung bei Teilhabeplanung

(1)1 Liegt ein Teilhabeplan vor, muss die Begründung einer Leistungsentscheidung erkennen lassen, wie die im Teilhabeplan dokumentierten Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. 2 In der Eingliederungshilfe kann die Leistungsentscheidung im Gesamtplan und in der Teilhabezielvereinbarung nachvollzogen werden.

(2) Werden nach § 25 über die Teilhabeplanung verschiedene Verwaltungsverfahren verbunden, entscheiden die für die Leistungsentscheidung jeweils verantwortlichen Rehabilitationsträger (vgl. § 67) über die Leistungen auf Basis des festgestellten Rehabilitationsbedarfs bis zum Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfristen (vgl. § 69).


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