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Grundsätze

AbhErkVb – Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker - Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" [AbhErkVb]
Sozialversicherungsrecht
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AbhErkVb – Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen



§ 4 AbhErkVb, Entzugsbehandlungen

(1)1 Eine Entzugsbehandlung im Sinne dieser Vereinbarung wird durchgeführt, um die Rehabilitationsfähigkeit zu erreichen. 2 Sie erfolgt durch Vertragsärzte und Krankenhäuser. 3 Die medizinische Notwendigkeit ist von einem Arzt festzustellen.

(2) An die Entzugsbehandlung soll sich eine erforderliche Entwöhnungsbehandlung nahtlos anschließen, sofern der Patient entsprechend motiviert ist.


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