Category Image
Grundsätze

AbhErkVb – Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker - Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" [AbhErkVb]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AbhErkVb – Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen



§ 5 AbhErkVb, Zuständigkeit

(1) Für die Bewilligung der Entwöhnungsbehandlung (§ 3) ist zuständig

  • 1.der Rentenversicherungsträger, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 9 bis § 11 SGB VI (§§ 7 und 8 ALG) erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
  • 2.die Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen der §§ 27 und § 40 SGB V erfüllt sind.

(2) Für die Entzugsbehandlung (§ 4) ist die Krankenkasse zuständig.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.