Category Image
Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2018/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2018 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.3. RS 2018/02, Tragung der Beiträge

(1) Die Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen für Versicherungspflichtige werden nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 47 Absatz 1 KVLG 1989 ausschließlich vom Mitglied getragen. Dies gilt ebenso für die Zusatzbeiträge, die nach § 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V als Beiträge zur Krankenversicherung gelten.

(2) Die Beiträge zur Pflegeversicherung, einschließlich eines eventuell zu zahlenden Beitragszuschlags nach § 55 Absatz 3 SGB XI, sind vom Mitglied nach § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in voller Höhe allein zu tragen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.