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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 47 KVLG 1989, Tragung der Beiträge

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisheriger Wortlaut des § 47 wurde Absatz 1.

(1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Absatz 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.

(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.

Zu § 47 siehe Ziff. E.1..


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