Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Ziff. 4.4.5. RS 2018/03, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1)
§ 13 Absatz 3a Satz 9 SGB V sieht vor, dass für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die §§ 14 bis § 24 SGB IX zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen sowie die dazu ergangenen untergesetzlichen Regelungen (insbesondere gemeinsame Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) gelten (siehe auch BSG, Urteil vom 8. 3. 2016, B 1 KR 25/15 R). Hierzu gehören u. a.:
-die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V,
-die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 SGB V,
-die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX,
-die Belastungserprobung und Arbeitstherapie nach § 42 SGB V in Verb. mit § 42 SGB IX,
-die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 46 SGB IX
(zur Hilfsmittelversorgung siehe Ziff. 4.3., Nummer 21).
(2) Dies gilt auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die als Persönliches Budget beantragt werden. Ebenfalls gelten die §§ 14 bis § 24 SGB IX für Leistungen, die im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets ausgeführt werden sollen, sowie für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 SGB IX in Verb. mit § 73 und § 74 SGB IX und Fahr- und andere Reisekosten nach § 60 Absatz 5 SGB V.
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