Category Image
Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 12 SVHV, Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe

1 Eigenbetriebe des Versicherungsträgers haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nicht zweckmäßig ist. 2 Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. 3 Gewinne oder Verluste können auf den neuen Wirtschaftsplan vorgetragen werden. 4 Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. 5 Die Stellen für Beamte und für dienstordnungsmäßig Angestellte sind nach Besoldungsgruppen im Haushaltsplan auszubringen, die Stellen der übrigen Beschäftigten sind nach Vergütungs- und Lohngruppen im Wirtschaftsplan darzustellen, in dem auch alle Personalausgaben des Eigenbetriebes zu veranschlagen sind. 6 Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Beschäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen nicht möglich, soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.

Satz 3 eingefügt und Satz 6 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.