Category Image
Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 26a SVHV, Buchführung der Eigenbetriebe

Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

§ 26a eingefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.