Ziff. 3.1.4. RS 2020/02, Entsendungen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten
(1) Die Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr nach dem JFDG stellt sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als Beschäftigung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, zumindest aber als ein der Beschäftigung gleichgestellter Dienst dar; dementsprechend unterliegen die Teilnehmer an einem der Jugendfreiwilligendienste der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht geforderte Entgeltlichkeit wird in der Regel durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, Arbeitskleidung und/oder ein Taschengeld erfüllt.
(2)
Das Beschäftigungsverhältnis mit dem deutschen Träger des Freiwilligendienstes besteht auch in den Fällen, in denen der Freiwilligendienst im Ausland abgeleistet bzw. der Dienstleistende zu einer Einsatzstelle ins Ausland entsandt wird. Aufgrund der rechtlichen Bindungen zum Träger des Freiwilligendienstes bleibt dessen bestimmender Einfluss auch während der Ableistung des Dienstes im Ausland gewahrt. Die Funktion der Einsatzstelle im Ausland, auf die im beschränkten Umfang Weisungsrechte übertragen sind, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die dem Träger des Freiwilligendienstes geschuldete Dienstleistung des Dienstleistenden in Empfang zu nehmen. Von daher ist bei einer Entsendung im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes zwar von einer Eingliederung in die Trägerorganisation des Entsendestaates auszugehen. Einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung in einen Staat, mit dem Deutschland durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden ist (vgl. Anlage 1) oder für den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts nicht anzuwenden sind ("vertragsloses Ausland"), steht jedoch entgegen, dass der Dienstleistende allein zum Zweck der Ableistung des Dienstes im Ausland eingestellt wurde und insofern eine fortbestehende Inlandsintegration nicht gegeben ist und des Weiteren auch eine Weiterbeschäftigung nach Rückkehr aus dem Ausland bei dem Träger des Freiwilligendienstes regelmäßig nicht stattfindet. Wird der Dienst allerdings in einem Staat geleistet, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht anwendbar ist (siehe Ziff. 2.1.3. Buchstabe a), handelt es sich um eine Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sofern
-der Einsatz im Voraus auf maximal 24 Monate begrenzt ist,
-für den Dienstleistenden unmittelbar vor dem Auslandseinsatz die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben und
-der Dienstleistende keine zuvor entsandte Person ablöst.
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