Ziff. 2.3.4.2. RS 2022/07, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
(1) Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhaltsberechtigung/-verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder bzw. nach dem LPartG für Lebenspartner und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des Familienangehörigen. Dies gilt auch für Unterhaltszahlungen von Eltern an ihre studierenden Kinder mit eigener Wohnung, unabhängig von deren Höhe.
(2) Unterhaltszahlungen des Versicherten an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG zählen grundsätzlich ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen, d. h., die Einnahme wird nicht bei dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG berücksichtigt. Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 3. 2. 1994 — 12 RK 5/92 —, USK 9433, entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verb. mit § 22 Satz 1 Nummer 1a EStG darstellen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Behandlung von Unterhaltsleistungen nach Ehescheidung. Das bedeutet für diese Fälle des Realsplittings, dass die Unterhaltszahlung bei der Ermittlung des Gesamteinkommens des Empfängers zu berücksichtigen ist; der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nummer 3 EStG) ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich hingegen nicht um die Unterhaltszahlungen.
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