(1) Nach § 13 Absatz 5 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
(2) Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI nicht zum Gesamteinkommen zählen. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, § 64a SGB XII und § 35 BVG.
(3) Eine Entschädigung, die eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihre Tätigkeit von den Pflegebedürftigen erhält, wird insoweit nicht berücksichtigt, als sie das Pflegegeld im Sinne der vorgenannten Vorschriften nicht übersteigt.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.