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§ 11 HRG, Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss

1 Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des § 19 Absatz 2 Satz 2,

  • 1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens 4 Jahre,
  • 2.bei anderen Studiengängen 4 1/2 Jahre.
2 Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3 In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen.

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