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HRG – Hochschulrahmengesetz

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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 16 HRG, Prüfungsordnungen

1 Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. 2 Prüfungsanforderung und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. 3 Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit ermöglichen. 4 Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. 5 Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. 6 Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. 7 Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 nicht entspricht.


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