Category Image
Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 3. VVEinzelauftrag, Besonderheit bei Verletztengeld aufgrund von Berufskrankheiten

Haben von der VV Generalauftrag grundsätzlich erfasste krankenversicherte Personen einen Anspruch auf Verletztengeld und beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einer Berufskrankheit, teilt der Unfallversicherungsträger dies der Krankenkasse der versicherten Person mit und beauftragt sie mit der Zahlung. In diesen Fällen berechnet und zahlt die Krankenkasse der versicherten Person das Verletztengeld entsprechend den Regelungen der VV Generalauftrag aus. Die Mitteilung des Unfallversicherungsträgers umfasst den Beginn der Zahlung und die konkrete Diagnose nach aktueller ICD-Klassifizierung. Der Auftrag gilt, solange weiterhin wegen dieser Diagnose Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, längstens bis zur 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (siehe Ziff. 3.2.3. VV Generalauftrag), es sei denn, der Unfallversicherungsträger bricht die Verletztengeldzahlung ab. Bei einer Wiedererkrankung bedarf es eines neuen Auftrags.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.