Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Ziff. 3. VVEinzelauftrag, Besonderheit bei Verletztengeld aufgrund von Berufskrankheiten
Haben von der VV Generalauftrag grundsätzlich erfasste krankenversicherte Personen einen Anspruch auf Verletztengeld und beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einer Berufskrankheit, teilt der Unfallversicherungsträger dies der Krankenkasse der versicherten Person mit und beauftragt sie mit der Zahlung. In diesen Fällen berechnet und zahlt die Krankenkasse der versicherten Person das Verletztengeld entsprechend den Regelungen der VV Generalauftrag aus. Die Mitteilung des Unfallversicherungsträgers umfasst den Beginn der Zahlung und die konkrete Diagnose nach aktueller ICD-Klassifizierung. Der Auftrag gilt, solange weiterhin wegen dieser Diagnose Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, längstens bis zur 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (siehe Ziff. 3.2.3. VV Generalauftrag), es sei denn, der Unfallversicherungsträger bricht die Verletztengeldzahlung ab. Bei einer Wiedererkrankung bedarf es eines neuen Auftrags.
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