Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Ziff. 4. VVEinzelauftrag, Fälle des Einzelauftrags
Mit Ausnahme der unter Ziff. 3. erfassten Fälle kann der Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen grundsätzlich nur nach den nachfolgenden Regelungen dieser Vereinbarung erfolgen.
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