KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 3 KSVwV, Mitversicherte Familienangehörige
(1)
Die Versicherungsträger erfassen am 1. 10. jeden Jahres die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen getrennt
1.nach Mitgliedergruppen und Geschlecht,
2.alle 4 Jahre auch nach Altersgruppen.
(2) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 können auch im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe erhoben werden; ausgenommen bleibt hiervon die alle 4 Jahre durchzuführende erweitere Statistik.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. 11. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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