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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 15 KSVwV, Erstmalige Erhebung von Statistiken

(1) Die Statistik nach § 8 wird von Versicherungsträgern, die vor Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht an der freiwilligen Erhebung der Statistik über Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfälle nach Krankheitsarten beteiligt waren, spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.

(2) Das in den Statistiken nach den §§ 3 und 5 enthaltene Erhebungsmerkmal Geschlecht der Familienangehörigen wird spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.

(3) Die erweiterte Statistik über die mitversicherten Familienangehörigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird erstmals zum 1. 10. 1986 erhoben.

(4) Die repräsentative Stichprobenerhebung nach § 5 Absatz 3 wird erstmals für das Jahr 1986 durchgeführt.


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