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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999 [RS 1998/03]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. A.I.1.2. RS 1998/03, Neuregelung

(1) [§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV] . . . stellt . . . klar, dass es für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt nur auf die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auch nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 23 Absatz 1 SGB IV ankommt.

(2) Ist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, dass die Durchführung der Pauschalbesteuerung auf geringere Werte als die steuerlichen Höchstgrenzen beschränkt ist, dann können die pauschal besteuerbaren Bezüge auch nur in Höhe dieser tarif- oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte beitragsfrei belassen werden . . . Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Beträgen, die die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte überschreiten, das Regelbesteuerungsverfahren (vgl. Ziff. A.I.1.2.1.) durchzuführen ist und deshalb Beitragspflicht entsteht.

(3) Der Sachverhalt, dass für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ausreicht, ist für

  • -die in § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG genannten sonstigen Bezüge, soweit sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind,
  • -die in § 40 Absatz 2 EStG genannten Einnahmen und
  • -die in § 40b EStG aufgeführten Zukunftssicherungsleistungen
von Bedeutung.

(4) Die in [§ 1 Absatz 1 Satz 1 SvEV] genannten Bezüge sind dann dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber nicht von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht und tatsächlich das Regelbesteuerungsverfahren (§§ 39b [oder § 39c] EStG) durchführt.


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