Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999 [RS 1998/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999 [RS 1998/03]
Ziff. A.I.1.2.1. RS 1998/03, Auswirkungen einer Steuerbefreiung aufgrund der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt wird nicht dadurch beseitigt, dass aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von diesem Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer gezahlt wird. Das gilt auch für die Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden (vgl. Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 6./7. 11. 1986).
(2) Die unter Ziff. A.I.1.2. aufgezeigte Neuregelung des [§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV] erfasst jedoch auch die Fälle, in denen eine Pauschalbesteuerung bei einem inländischen Beschäftigungsverhältnis wegen der Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Leistungen des Arbeitgebers im Sinne von [§ 1 Absatz 1 Satz 1 SvEV] sind deshalb dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, wenn für diese Entgeltbestandteile ohne Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bestünde.
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