Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen in der Krankenversicherung [RS 2002/03]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen in der Krankenversicherung [RS 2002/03]
Ziff. I.4. RS 2002/03, Dynamisierung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
(1) Sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 6 Satz 1 SGB V von 45 900 EUR als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V von 41 400 EUR werden nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 SGB V jährlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen ändern sich zum 1. 1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, wie sich die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zum vorvergangenen Jahr verändert haben. Dabei werden die veränderten Beträge nach § 6 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 SGB V nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Anpassungen für das Folgejahr werden wiederum auf der Basis der ungerundeten Werte des Vorjahres vorgenommen. Zu diesem Zweck legt § 6 Absatz 8 SGB V die Ausgangswerte für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Kalenderjahr 2004 fest.
(2) Die Vorschrift über die Dynamisierung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen ist der für die Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in § 159 SGB VI bestehenden Anpassungsregelung nachgebildet. Damit stellt § 6 Absatz 6 Satz 2 SGB VI sicher, dass die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze auch in den Folgejahren dem Wert von 75 v. H. der Jahresbeitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Im Übrigen sollen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Absatz 6 Satz 4 bzw. Absatz 7 Satz 2 SGB V in der von der Bundesregierung nach § 160 SGB VI jährlich zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden somit künftig in der Rechengrößenverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.