Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen in der Krankenversicherung [RS 2002/03]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen in der Krankenversicherung [RS 2002/03]
Ziff. IV. RS 2002/03, Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und damit auch die der Pflegeversicherung werden von der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten abgekoppelt. Sie werden mit Wirkung vom 1. 1. 2003 durch die Verweisung in § 223 Absatz 3 SGB V bzw. in § 55 Absatz 2 SGB XI an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V angebunden und wie diese Grenze alljährlich dynamisiert (vgl. Ausführung unter Ziff. I.4.). Damit werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf dem bisherigen Niveau fortgeschrieben; sie betragen im Kalenderjahr 2003
-jährlich 41 400 EUR,
-monatlich 3 450 EUR,
-wöchentlich 805 EUR,
-kalendertäglich 115 EUR.
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