Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
(1)
Bei freiwilligen Mitgliedern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und der Rentenbezug die Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . bestimmt, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz . . . bemessen. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V sind mit dem ermäßigten Beitragssatz . . . zu belegen.
1 aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit
(2) Nach § 238a SGB V ist bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Dabei werden AdL-Renten gleichwertig gegenüber den übrigen Versorgungsbezügen berücksichtigt (vgl. Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 9./10. 9. 2003, Top 5 Abschnitt 1 Nr. 2).
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