Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
Gemeinsames Rundschreiben zur Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2004 [RS 2003/02]
Bei freiwilligen Mitgliedern, die keiner der unter Ziff. 4.2. bis Ziff. 4.5. genannten Personengruppen zuzuordnen sind, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz . . . bemessen. Für weitere beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Absatz 1 SGB V gilt der Beitragssatz, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds . . . maßgebend ist. Dies gilt auch für das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, sofern es nicht neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
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