(1)
Ist weder nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII noch nach einer der in den Ziff. 1.3.5.1. bis Ziff. 1.3.5.4. genannten Vorschriften Unfallversicherungsschutz gegeben, kann Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 Nummer 1 SGB VII vorliegen. Das kommt insbesondere für Personen in Betracht, die
-nur bei bestimmten Verrichtungen (z. B. Transport eines Rollstuhlfahrers im Treppenhaus) Hilfestellung leisten oder
-sonstige Tätigkeiten verrichten, die zwar nicht zu den Pflegetätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII zählen, sich aber als sonstige Hilfe für den Pflegebedürftigen oder dessen Haushalt darstellen (z. B. Begleitung eines Pflegebedürftigen bei einem Spaziergang oder beim Besuch einer kulturellen Veranstaltung).
(2) Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 Nummer 1 SGB VII besteht nicht für nahe Verwandte oder Familienangehörige, die im eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen oder im Haushalt, in dem sich der Pflegebedürftige aufhält, unentgeltlich beschäftigt sind (§ 4 Absatz 4 SGB VII).
(3) Die Prüfung des eventuellen Unfallversicherungsschutzes nach § 2 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 Nummer 1 SGB VII ist auf der Grundlage der zu dieser Vorschrift von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall vorzunehmen. Dies bedeutet u. a., dass bei Hilfe durch Verwandte des Pflegebedürftigen nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Hilfe durch die verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt ist. Dabei ist auf Art, Umfang und Zeitdauer der Hilfe sowie die Nähe der verwandtschaftlichen Beziehungen abzustellen.
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