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Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 10.1.1. VVGeneralauftrag, Zusätzliche Entschädigung bei Freistellungen nach § 45 Absatz 4 SGB VII

(1) Den Krankenkassen entsteht bei der auftragsweisen Zahlung nach dieser Vereinbarung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, wenn bei unfallbedingter Erkrankung eines Kindes in einem zusammenhängenden Freistellungszeitraum das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt aufgrund unterschiedlicher Entgeltmeldungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers differiert und somit mehrere Berechnungen des Kinderverletztengeldes notwendig sind.

(2) Der Grundsatz lautet, dass je Versicherungsfall, in dem Kinderverletztengeld ausgezahlt wird, immer der Grundbetrag zu erstatten ist (siehe Ziff. 10.). Zusätzlich zum Grundbetrag für die erste Berechnung wird der Mehraufwand in einem Versicherungsfall, in dem Kinderverletztengeld berechnet und ausgezahlt wird, unter Umständen durch den Grundbetrag oder durch 50 v. H. des Grundbetrages je weiterer notwendiger Berechnung in demselben Freistellungszeitraum vergütet.

(3) Dies hängt davon ab, ob und in welcher Form der Krankenkasse in besonderen Konstellationen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Voraussetzung für eine weitere Berechnung von 50 v. H. des Grundbetrages ist, dass die Krankenkasse eine weitere Meldung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt in demselben Versicherungsfall erhält und verarbeiten muss. Das kann insbesondere vorliegen bei

  • -abrechnungszeitraumübergreifender Freistellung,
  • -zwei nicht zusammenhängenden Freistellungszeiträumen,
  • -Änderung der Bezüge im Entgeltzahlungszeitraum oder
  • -Korrektur einer bereits verarbeiteten Meldung.

(4) Je weiterer Meldung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers werden 50 v. H. des Grundbetrages fällig.

(5) Ein Grund für eine weitere Berechnung des Grundbetrages in demselben Versicherungsfall liegt vor, wenn der Krankenkasse ein Aufwand wie bei einem neuen Fall entsteht. Dieser ist z. B. gegeben bei

  • -Wechsel des Elternteils in der Betreuung,
  • -Übertragung des Anspruchs auf den anderen Elternteil oder
  • -Wechsel des Kalenderjahres.

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