Category Image
Gesetze

SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 45 SGB VII, Voraussetzungen für das Verletztengeld

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

  • 1.infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
  • 2.unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II oder Mutterschaftsgeld hatten.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926), G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652), G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025), G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(2)1 Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

  • 1.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

  • 2.diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
  • 3.die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
  • 4.die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt sind.
2 Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt sind.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(4)1 Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass

  • 1.das Verletztengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
  • 2.das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
2 Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

Zu § 45 siehe Ziff. 4.2.2.1., Ziff. 4.2.2.2., Ziff. 10., Ziff. 10..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.