§ 45 SGB VII, Voraussetzungen für das Verletztengeld
(1)
Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
- 1.infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
- 2.unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II oder Mutterschaftsgeld hatten.
Nummer 2 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926), G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652), G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025), G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).
(2)1 Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
2 Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.
3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(4)1 Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.das Verletztengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
- 2.das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
2 Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Zu § 45 siehe Ziff. 4.2.2.1., Ziff. 4.2.2.2., Ziff. 10., Ziff. 10..