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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 52 Reha-Empf, Verantwortlichkeit für die Teilhabeplanung

(1) Verantwortlich für die Teilhabeplanung ist grundsätzlich der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger (vgl. dazu die § 19 bis § 25).

(2)1 Nach Maßgabe der folgenden Absätze kann ein anderer Rehabilitationsträger die Verantwortung für die Teilhabeplanung übernehmen. 2 Dies sind die Fallkonstellationen, in denen

  • -nach § 19 Absatz 5 SGB IX oder § 119 Absatz 3 SGB IX er die Teilhabeplanung vom leistenden Rehabilitationsträger übernommen hat (Absatz 3),
  • -ein Integrationsamt nach § 22 Absatz 3 SGB IX beteiligt wird (Absatz 4),
  • -ein möglicher Rehabilitationsbedarf nicht vom Antrag umfasst ist (vgl. § 25) und ein weiterer Antrag gestellt wurde (Absatz 5).
3 Voraussetzung für einen Wechsel der Verantwortlichkeit für die Teilhabeplanung ist immer, dass der Antragsteller bzw. Leistungsberechtigte dem zustimmt. 4 Der Wechsel der Verantwortlichkeit bezieht sich nur auf die Teilhabeplanung und berührt nicht die Leistungsverantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers.

(3)1 Der leistende Rehabilitationsträger kann die Verantwortlichkeit einvernehmlich an einen anderen Träger nach § 19 Absatz 5 SGB IX abgeben. 2 In den Fällen der Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX (vgl. dazu § 29 bis § 31), ist gemäß § 19 Absatz 5 SGB IX für den Wechsel der Verantwortlichkeit für die Teilhabeplanung zudem eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Vereinbarung der Rehabilitationsträger erforderlich. 3 Ist ein Träger der Eingliederungshilfe nach § 15 SGB IX beteiligt worden, soll er dem leistenden Rehabilitationsträger und dem Leistungsberechtigten nach § 119 Absatz 3 SGB IX anbieten, die Verantwortung für die Teilhabeplanung zu übernehmen.

(4) Wenn ein Integrationsamt beteiligt wurde, kann es nach § 22 Absatz 3 SGB IX ebenfalls anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers die Verantwortung für die Teilhabeplanung übernehmen.

(5) In den Fällen, in denen ein möglicher Rehabilitationsbedarf nicht vom Antrag umfasst ist und ein weiterer Antrag gestellt wurde, ist grundsätzlich der für den Erstantrag leistende Rehabilitationsträger für die Teilhabeplanung verantwortlich (vgl. § 25 Absatz 2a).

(6) Die Verantwortlichkeit für die Teilhabeplanung umfasst:

  • -die Durchführung des Verfahrens nach den in § 48 bis § 50 genannten Grundsätzen,
  • -die Erstellung und ggf. Anpassung des Teilhabeplans nach den folgenden Regelungen der § 53 bis § 66 und
  • -die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für den Leistungsberechtigten und seine Unterstützung im Bedarfsfall. Dies schließt insbesondere eine Unterstützung bei einer weiteren Antragstellung oder Erkundigungen zum Sachstand in anderen Antragsverfahren mit ein.

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