(1)
Bei einem Unfall bei oder im Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit wird die eindeutige Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers häufig nur nach umfassender Kenntnis des Sachverhalts möglich sein. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege haben daher zur vorläufigen Bearbeitung von Unfallmeldungen (z. B. Arztberichte, Unfallanzeigen nach § 20 Absatz 2 SGB V) folgende Absprachen getroffen:
-Der für den Pflegeort zuständige kommunale Unfallversicherungsträger übernimmt die vorläufige Bearbeitung einer Unfallmeldung, sofern aufgrund der daraus ersichtlichen Angaben anzunehmen ist, dass die häusliche Pflege durch eine Einzelperson — namentlich innerhalb der Familie — oder durch eine für eine Hilfeleistungsorganisation (Ausnahme: DRK; vgl. Ziff. 2.3.4.) unentgeltlich tätige Person erfolgt.
-Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übernimmt die vorläufige Bearbeitung, sofern die aus der Unfallmeldung ersichtlichen Angaben überwiegend für die Durchführung gewerblicher Pflege durch selbständig/freiberuflich tätige Pflegepersonen oder durch gemeinnützige bzw. private Pflegedienste sprechen.
-Die für das landwirtschaftliche Unternehmen zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft übernimmt die vorläufige Bearbeitung, wenn nach den Angaben in der vorliegenden Unfallmeldung anzunehmen ist, dass die verletzte Person landwirtschaftlicher Unternehmer, mitarbeitender Ehegatte bzw. Lebenspartner im Sinne des LPartG oder ein nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger des landwirtschaftlichen Unternehmers ist.
(2) Der für die vorläufige Bearbeitung zuständige Unfallversicherungsträger ermittelt den Sachverhalt. Hält er einen anderen Unfallversicherungsträger für zuständig, gibt er den Vorgang mit näherer Begründung seiner Auffassung an diesen ab. Die Vorleistungspflicht des zuerst angegangenen Unfallversicherungsträgers nach § 139 SGB VII bleibt unberührt.
(3) Sofern Krankenkassen aufgrund ihnen zugegangener Angaben das Vorliegen eines Unfalls bei oder im Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit annehmen, wenden sie sich mit ihrer Unfallanzeige nach § 20 Absatz 2 SGB V bzw. der Anmeldung ihres Erstattungsanspruchs an den nach den dargestellten Absprachen für die vorläufige Bearbeitung zuständigen Unfallversicherungsträger.
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