1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das GVG und die ZPO einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und § 565 ZPO ist nicht anzuwenden. 2 Die Vorschriften des 17. Titels des GVG sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der ZPO die VwGO tritt. 3 Gericht im Sinne des § 1062 ZPO ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 ZPO das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) und G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).
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