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§ 565 ZPO, Leitentscheidung

§ 565 neugefasst durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).

(1)1 Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. 2 Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) In dem Beschluss wird

  • 1.festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
  • 2.eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.

(3)1 Der Beschluss ist zu begründen. 2 Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.


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