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Verordnungen

SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 SGB XIV (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
Sozialversicherungsrecht
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SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung



§ 11 SGBXIVBSchAV, Nicht zu berücksichtigende Einnahmen

1 Zum Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht:

  • 1.Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 SGB III,
  • 2.Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
  • 3.Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 SGB V und den Vorschriften des SGB VI über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 KVLG 1989 sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V oder § 174 SGB III und Beitragszuschüsse nach § 61 SGB XI,
  • 4.als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
    • a)1/12 der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
    • b)dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
  • 5.zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
    • a)1/12 der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
    • b)dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
  • 6.vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
  • 7.Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
  • 8.vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
    • a)aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
    • b)aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
2 Von Nummer 8 ausgenommen sind die daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Aktien.

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