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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 4 KVLG 1989, Befreiung von der Versicherungspflicht

(1)1 Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

  • 1.durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine Beitragsfestsetzung in die in § 40 Absatz 1 Satz 6 genannte höchste Beitragsklasse erfolgt, oder
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

  • 2.durch den Antrag auf eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

2 Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2)1 Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3 Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. 4 Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).

(3)1 Die nach Absatz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen. 2 Als Zuschuss ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3 § 257 Absatz 2a und § 403 SGB V gelten entsprechend. 4 Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 SGB V besteht.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702). Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

1 1/22 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle Euro): 171 EUR.


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