Ziff. A.III.4.2.3. RS 2022/13, Begrenzte Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht
(1)
Ist die Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweils ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt, schließt das die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 3 SGB VI nur dann aus, wenn diese auf
- -der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem oder
- -der Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI)
beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.
(2) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht muss aber tatsächlich ausgesprochen sein. Für den Ausschluss genügt es nicht, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
(3) Hierzu können bei Eintritt von Arbeitslosigkeit nach aktueller Rechtslage allein noch Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gehören, die vor dem Leistungsbezug zuletzt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren.
(4) Bei den im Rahmen von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI befreiten Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist die nach § 4 Absatz 3a SGB VI geforderte Absicherung bzw. Absicherungsmöglichkeit regelmäßig dadurch gewährleistet, dass die Satzungen dieser Versorgungswerke bei einem Sozialleistungsbezug entweder die weitere Zahlung von Pflichtabgaben oder die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung vorsehen. Ist die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI aufgrund des Absatzes 3a in der Rentenversicherung ausgeschlossen, haben befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen — anstelle der Beitragszahlung zur Rentenversicherung — unter Umständen Anspruch auf Beitragszahlung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 173 SGB III (vgl. Ziff. C.II.8.).